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AGB

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgrundlage für die vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind das Angebot, das Leistungsverzeichnis sowie nachstehende Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.

(2) Abweichenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebot und Preise

(1) Angebote haben grundsätzlich eine Gültigkeit von zwei Wochen ab dem Angebotsdatum.

(2) Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.

(3) Die Preise sind Nettopreise zuzüglich der am Tage der Abrechnung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Aufmaß.

(5) Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Verzögerungen, die durch den Auftraggeber selbst, seine Erfüllungsgehilfen oder durch Dritte, die dem Auftraggeber zuzuordnen sind, verursacht worden sind, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten zu.

§ 3 Vergütung

(1) Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Der Auftragnehmer kann den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen.

(2) Die Schlusszahlung ist nach Abnahme der Arbeiten sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

(3) Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Werktagen seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Zinssatz der EZB zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Auftragnehmer einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

(4) Sagen dem Auftraggeber zur Verarbeitung vereinbarte Materialien nicht zu und müssen diese zurückgenommen werden, so geht der Mehraufwand zu Lasten des Auftraggebers. Sonderstücke oder Sonderanfertigungen, die nicht marktgängig sind, müssen voll bezahlt werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

(5) Im Falle von Lieferungen bzw. bei Kaufverträgen bleiben Waren und Materialien im Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Der Auftraggeber darf diese ohne die Zustimmung des Auftragnehmers weder mit anderen Sachen vermischen, noch verarbeiten oder rechtsgeschäftlich darüber verfügen. Die Zustimmung kann nach Anzeige beim Auftragnehmer gegen eine angemessene Sicherheitsleistung erteilt werden.

§ 4 Termine und Fristen

(1) Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet der Auftragnehmer verbindlich zugesagte Fristen, so kann der Auftraggeber schriftlich, unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten, eine Nachfrist von mindestens 14 Werktagen setzen. Der Auftraggeber hat das Recht nach deren fruchtlosem Ablauf zu kündigen.

(2) Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist.

(3) Ungewöhnliche Witterungsverläufe verlängern die Ausführungsfrist entsprechend. Maßstab ist insoweit der monatlich erscheinende "Witterungsbericht" des Deutschen Wetterdienstes, Zentralamt Wiesbaden.

(4) Verlangt der Auftraggeber trotz unvorhergesehener Witterungseinflüsse eine Weiterführung der Arbeiten, so sind die hierfür erforderlichen Maßnahmen zusätzlich zu vergüten. Hierzu gehören z.B. das Räumen der Dach- und Arbeitsfläche von Schnee, Eis und Wasser, künstliche Trocknung und Erwärmung von Dachflächen, das Abdecken der Dachfläche und deren Entfernung, die Kosten für sonstige Schutzabdeckungen über der Dachfläche, Vollschutzüberdachungen sowie Bereithalten und Einsetzen von Warmluftgeräten. Zusatzarbeiten werden mit Stundenverrechnungssätzen nach Aufwand liquidiert.

(5) Bei bauseitig bedingten Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) sind neue Termine für Ausführungsbeginn und Ausführungsfristen zu vereinbaren.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich dies aus den im Vertrag und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt. Insbesondere gilt:

  • Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass durch seine Vorgaben und den Inhalt seines Auftrages Rechtsnormen und behördliche Vorgaben, insbesondere die des Baurechts und private Rechte Dritter nicht verletzt werden und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Zustimmungen Dritter vor Ausführung der Arbeiten vorliegen.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, für den ungehinderten Zugang zur Baustelle während der Ausführungszeit zu sorgen. Baustrom und Bauwasser sowie Gelegenheiten für die ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen und Abwässern hat er auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit für die Erbringung der Leistung erforderlich, Pläne und Unterlagen hinsichtlich der baulichen Gegebenheiten, Gebäudeverhältnisse, Bodenverhältnisse sowie der Lage von Leitungen und Anschlüssen zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Abnahme

(1) Die Abnahme der Leistung hat innerhalb von 14 Werktagen nach Mitteilung über ihre Fertigstellung zu erfolgen. Der Mitteilung gleichgestellt ist die Zustellung der Schlussrechnung.

(2) Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB.

(3) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm von dem Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

(4) Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.

(5) Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Teilabnahme bzw. Abnahme der Leistung. Wird die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

§ 7 Leistungsänderungen

(1) Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.

(2) Der Auftragnehmer wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.

(3) Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer nicht geltend machen.

(4) Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

§ 8 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, in der Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB.

(2) Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr.

(3) Der Auftragnehmer haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag, der Auftraggeber hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.

(4) Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht.

(5) Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt insbesondere für alle elektrisch/mechanischen Antriebsteile von Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen etc.

(6) Bei Reparaturarbeiten bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar ausgeführte Leistung.

(7) Materialgarantien werden dem Kunden unmittelbar vom Hersteller eingeräumt, es gelten die AGB des Herstellers bzw. Lieferanten.

§ 9 Haftung

Der Auftragnehmer haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.

§ 10 Kündigung

(1) Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn

  • der Auftraggeber eine Handlung, die zur Erbringung der Leistung erforderlich ist, trotz Verzugs nicht vornimmt oder wenn ihm die Leistung aufgrund von schweren Pflichtverletzungen des Auftraggebers nicht mehr zugemutet werden kann.
  • unvorhersehbare Ereignisse besonders schwerwiegender Art auf den Betrieb des Auftragnehmers einwirken, und dieser die nicht schuldhaft zu vertreten hat.
  • Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers auftreten, die Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen und keine Sicherheitsleistung trotz Setzen einer Frist geleistet worden ist.
  • fällige Zahlungen trotz Nachfrist von 14 Tagen ausbleiben.

(2) In diesen Fällen hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Leistungen nach den Einheitspreisen und Ersatz sonstiger entstandenen Kosten zuzüglich 5% der Auftragssumme als Schadensersatz.

(3) Sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber haben das Recht, den Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens zu erbringen.

§ 11 Informationspflicht gemäß § 36 VSBG

Der Auftragnehmer beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

§ 14 Schlussvereinbarungen

(1) Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.

§ 15 Datenschutzhinweis

(1) Name, Firmierung und Rechtsform, Anschrift des Auftraggebers und Namen seiner Vertreter werden für die Erfüllung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten und für die Geltendmachung vertraglicher Rechte und Ansprüche bei uns elektronisch gespeichert und verarbeitet.

(2) Bei Auftraggebern, gegenüber denen der Auftragnehmer in Vorleistung tritt, werden bereits bei Vertragsanbahnung und während der weiteren Vertragsdurchführung Bonitätsanfragen bei Kreditauskunfteien durchgeführt und Inkassodaten im gesetzlich zulässigen Umfang an diese weitergegeben. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebt und verwendet der Auftragnehmer auch Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.

(3) Angaben zu Telefon- und Faxnummer, Email-Adresse und Bankverbindung des Auftraggebers werden nur zu den in Absatz 1, Ziff. 1 genannten Zwecken gespeichert und verwendet. Sie werden spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gelöscht.

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